provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 A. Am 25. November 2005 schlossen die Gesellschaft A. als Verkäuferin und die Gesellschaft B. als Käuferin einen Kaufvertrag über eine Schalung zum Preis von Fr. 55'000.-- ab. Gleichentags kam es zwischen denselben Parteien of- fenbar auch zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich eines Krans. Für die Schalung wurde eine Abholfrist bis zweite Woche 2006 - welche schliesslich bis 31. März 2006 verlängert wurde - und Zahlung in bar bei Abholung vereinbart. Die Käu- ferin unterliess es aber, die Schalung abzuholen und zu bezahlen, worauf die Ge- sellschaft A. ihr mit Schreiben vom 10. April 2006 für den Betrag von Fr. 55'000.-- Rechnung stellte. B. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2006, zugestellt am 26. Juni 2006, in der Betreibung Nr. 20601276 des Betreibungsamtes Kreis F. wurde die Gesellschaft B. von der Gesellschaft A. für den Betrag von Fr. 55'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2006 betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Auftragsbestätigung vom 25. November 2005 angegeben. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am
E. 6 biger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die
gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich
gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen
Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist be-
weisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für
das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Be-
streitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleis-
tung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis sei-
ner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum
je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne,
die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen
zunächst geltend zu machen sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis sei-
ner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 21;
D. Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG).
4.
Es ist unbestritten, dass es am 25. November 2005 zum Abschluss
eines Kaufvertrages betreffend einer Schalung zwischen der Gesellschaft A. und
der Gesellschaft B. kam. Mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung ver-
pflichtete sich C. zur Abholung und Bezahlung der Schalung (act. II/3 Akten Bezirks-
gericht Imboden). Spätestens mit Ablauf der Abholfrist am 31. März 2006 wurde die
Kaufpreisforderung der Gesellschaft A. fällig. Die Voraussetzungen eines
Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sind erfüllt und unbestritten.
5. a)
Die Gesellschaft B. bringt nun aber Einwendungen hiergegen vor. So
machte sie im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend, sowohl die Scha-
lung als auch der Kran würden Mängel aufweisen.
Die Vorinstanz führte einerseits aus, für die Behauptung, dass die Schalung
mangelhaft sei, befinde sich kein einziger Beleg in den Akten. Die Gesellschaft B.
habe weder einen allfälligen Mangel glaubhaft gemacht, noch habe sie rechtzeitig
Mängelrüge erhoben. Hingegen führte die Vorinstanz aus, die Gesellschaft B. habe
Mängel an dem von der Gesellschaft A. gelieferten Kran und damit eine nicht gehö-
rige Erfüllung des diesbezüglichen Kaufvertrages glaubhaft gemacht. Gestützt auf
diese Einwendung hat die Vorinstanz der Gesellschaft A. die Rechtsöffnung verwei-
gert.
b)
Die Vorinstanz setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander,
ob die Gesuchsgegnerin berechtigt sei, den Kaufpreis für die Schalung zurückzu-
E. 7 behalten für angebliche Mängel an einer anderen bei der Gesuchstellerin gekauften
Kaufsache. Sie führte dazu aus, in einem ordentlichen Zivilverfahren könne ein Be-
klagter geltend machen, dass er die eingeklagte Leistung nicht erbringe, weil eine
andere Leistung vom Kläger nicht vertragskonform erbracht worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So kann die Einrede der
nichtgehörigen Erbringung der Gegenleistung nur bei synallagmatischen Verträgen
zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen (D. Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art.
82 SchKG). Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin aber den Kaufpreis für die
Schalung aufgrund von angeblichen Mängeln am Kran - also an einer anderen
Kaufsache, welche zur Kaufpreiszahlung gerade nicht in einem synallagmatischen
Verhältnis steht - zurück.
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher nicht als Einrede der nicht-
gehörigen Erbringung der Gegenleistung, sondern als Verrechnungseinrede zu in-
terpretieren.
c)
Macht der Schuldner Tilgung durch Verrechnung geltend, so muss er
Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft machen. Ein liquider
Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (D. Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG).
Eine Verrechnung gemäss Art. 120 OR kann nur stattfinden, wenn sich die Verrech-
nungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen
den Verrechnenden richtet (Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 -
529 OR, 3. Aufl., N 5 zu Art. 120 OR). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Kaufgeschäfte betreffend Schalung und betreffend Kran zwischen den gleichen
Parteien erfolgten.
Die Gesellschaft A. bestreitet in ihrer Beschwerde nun aber die Glaubhaft-
machung der Verrechnungseinrede durch die Gesellschaft B.. Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdegegnerin könne mit keinem Dokument
belegen, dass eine Mängelhaftung seitens der Gesellschaft A. betreffend des Kran-
geschäfts bestehe.
Aus den Akten ergibt sich, dass es am 25. November 2005 zum Abschluss
eines Kaufvertrages über einen Kran zwischen der Gesellschaft A. und der Gesell-
schaft B. kam. Offenbar war der Kran aber mit Mängeln belastet. Aus einem Schrei-
ben der Firma Gesellschaft D. - welche im Geschäft zwischen der Gesellschaft A.
und der Gesellschaft B. als Vermittlerin auftrat - an die Firma Gesellschaft E. vom
17. Februar 2006 (act. III/2 Akten Bezirksgericht Imboden) geht hervor, dass letztere
E. 8 mit der Reparatur des Kranes beauftragt wurde. Aus diesem Schreiben geht auch
hervor, dass zwischen der Verkäuferin und der Käuferin des Krans kein Konsens
über die Tragung der Reparaturkosten herrschte. Bei den Akten befinden sich zu-
dem eine Offerte der Gesellschaft E. an die Gesellschaft A. vom 17. Februar 2006
für die Reparatur des Krans in Höhe von Fr. 13'500.-- (act. III/1 S. 3 Akten Bezirks-
gericht Imboden) und diverse Rechnungen der Gesellschaft E. an die Gesellschaft
B. im Gesamtbetrag von Fr. 30'528.50 (act. III/6 Akten Bezirksgericht Imboden). All
dem lässt sich aber nicht entnehmen, wer denn letztlich für die Behebung der Män-
gel aufzukommen und in welchem Umfang dies allenfalls zu geschehen hat.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5.
Oktober 2006, dass verschiedene Indizien (beispielsweise die Offertanfrage der Ge-
sellschaft A. an die Gesellschaft E.) für eine Haftung der Beschwerdeführerin spre-
chen würden, stellen blosse Behauptungen dar. Bestand und Höhe einer allfälligen
Gegenforderung sind dadurch nicht glaubhaft dargetan.
Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden liegen also
keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Bestand und die Höhe einer allfäl-
ligen Gegenforderung der Gesellschaft B. glaubhaft erscheinen lassen würden.
d)
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Ok-
tober 2006 erneut auch Mangelhaftigkeit der Schalung geltend machen lässt, kann
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es handelt sich hierbei um
blosse Behauptungen, die in gar keiner Weise belegt werden können.
e)
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Kaufvertrag vom 25. November 2005 einen gültigen Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorgelegt hat, es der Beschwerdegegnerin - ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz - aber nicht gelungen ist, die Schuldaner-
kennung durch allfällige Einwendungen zu entkräften. Die Rechtsöffnungsbe-
schwerde ist daher gutzuheissen.
f)
Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches
Verfahren (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO).
Daher lassen sich weder die Behauptungen der Gesellschaft B. betreffend ihrer Ge-
genforderung noch die Einwände der Gesellschaft A. hiergegen - soweit sie Weg-
bedingung der Gewährleistung geltend macht - überprüfen. Der Beschwerdegegne-
rin bleibt es indessen unbenommen, mit allen ihr allenfalls zur Verfügung stehenden
E. 9 Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberken- nungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG). 6. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Aus- lagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu- sprechen. Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umstän- den gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädi- gung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemes- senheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall für das Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 800.-- inkl. MwSt. und für das Beschwerdeverfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von Fr. 600.-- inkl. MWSt als angemessen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- In der Betreibungsnummer 20601276 des Betreibungsamtes F. wird die pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 55'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2006 erteilt.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 800.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 600.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 47 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Hubert Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der G e s e l l s c h a f t A ., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Postfach, Gäugge- listrasse 29, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 14. August 2006, mitgeteilt am 23. August 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die G e s e l l s c h a f t B ., Schuldnerin, Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Al- lenspach, Bardill Advokatur & Notariat, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 25. November 2005 schlossen die Gesellschaft A. als Verkäuferin und die Gesellschaft B. als Käuferin einen Kaufvertrag über eine Schalung zum Preis von Fr. 55'000.-- ab. Gleichentags kam es zwischen denselben Parteien of- fenbar auch zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich eines Krans. Für die Schalung wurde eine Abholfrist bis zweite Woche 2006 - welche schliesslich bis 31. März 2006 verlängert wurde - und Zahlung in bar bei Abholung vereinbart. Die Käu- ferin unterliess es aber, die Schalung abzuholen und zu bezahlen, worauf die Ge- sellschaft A. ihr mit Schreiben vom 10. April 2006 für den Betrag von Fr. 55'000.-- Rechnung stellte. B. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2006, zugestellt am 26. Juni 2006, in der Betreibung Nr. 20601276 des Betreibungsamtes Kreis F. wurde die Gesellschaft B. von der Gesellschaft A. für den Betrag von Fr. 55'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2006 betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Auftragsbestätigung vom 25. November 2005 angegeben. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am
6. Juli 2006 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 liess die Gesellschaft A. das Bezirks- gerichtspräsidium Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 55'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2006 ersuchen. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden fand am 14. August 2006 in Anwesenheit von C. von der Gesellschaft B., deren Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der Gesellschaft A. statt. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2006, mitgeteilt am 23. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 206012- 76 des Betreibungsamtes Kreis F. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 350.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für ihre Um- triebe mit Fr. 220.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In seinem Entscheid führte der Bezirksgerichtspräsident aus, dass die Auf- tragsbestätigung vom 25. November 2005 zwar eine Schuldanerkennung und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Gesuchsgegnerin habe je-
3 doch Mängel an dem ebenfalls von der Gesuchstellerin gekauften Kran und damit eine nicht gehörige Erfüllung jenes Vertrages geltend gemacht. Dabei handle es sich um eine Einwendung, welche die Schuldanerkennung entkräfte. E. Gegen diesen Entscheid liess die Gesellschaft A. am 31. August 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei in der Betreibung Nr. 20601276 gegen die Beschwerdegegnerin für den Betrag in Höhe von Fr. 55'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 31. März 2006 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdegegne- rin könne mit keinem Dokument belegen, dass eine Mängelhaftung seitens der Ge- sellschaft A. betreffend des Krangeschäfts bestehe. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien somit nicht gegeben, womit die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift zudem eine Ko- pie einer Auftragsbestätigung betreffend Kauf eines Krans zu den Akten. F. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 vernehmen und stellte folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- führerin.“ Begründend wurde dargelegt, es sei unzweifelhaft, dass die Beschwerdefüh- rerin für die Mängel am Kran einzustehen habe. Die Ansprüche der Gesellschaft B. aufgrund der Mangelhaftigkeit des Krans seien mehr als glaubhaft dargetan. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung
4 mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde der Gesellschaft A. wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-instanzli- chen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorla- dung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 1981 Nr. 24; PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kopie einer Auftragsbestätigung betreffend Kauf eines Krans zu den Akten. Dieses Dokument hat der Vorinstanz bei der Entscheidung nicht vorgelegen und ist somit - da es sich nicht auf von Amtes wegen zu prüfende Fragen bezieht - aus dem Recht zu weisen. Anzufügen ist, dass der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Gesellschaft A. und der Gesellschaft B. über einen Kran jedoch schon aufgrund der bei der Vor- instanz eingereichten Akten genügend dargetan ist.
3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und
5 provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernst- haft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 408 E. 4 S. 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D. Staehelin, Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Ba- sel/Genf/München 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) sei- ner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. b) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag - als sol- cher ist auch der vorliegende Kaufvertrag über eine Schalung zu qualifizieren -, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offen- sichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden li- quide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise al- lenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Grün- den nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Ge- genleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläu-
6 biger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist be- weisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Be- streitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleis- tung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis sei- ner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen zunächst geltend zu machen sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis sei- ner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 21; D. Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG). 4. Es ist unbestritten, dass es am 25. November 2005 zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einer Schalung zwischen der Gesellschaft A. und der Gesellschaft B. kam. Mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung ver- pflichtete sich C. zur Abholung und Bezahlung der Schalung (act. II/3 Akten Bezirks- gericht Imboden). Spätestens mit Ablauf der Abholfrist am 31. März 2006 wurde die Kaufpreisforderung der Gesellschaft A. fällig. Die Voraussetzungen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sind erfüllt und unbestritten.
5. a) Die Gesellschaft B. bringt nun aber Einwendungen hiergegen vor. So machte sie im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend, sowohl die Scha- lung als auch der Kran würden Mängel aufweisen. Die Vorinstanz führte einerseits aus, für die Behauptung, dass die Schalung mangelhaft sei, befinde sich kein einziger Beleg in den Akten. Die Gesellschaft B. habe weder einen allfälligen Mangel glaubhaft gemacht, noch habe sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben. Hingegen führte die Vorinstanz aus, die Gesellschaft B. habe Mängel an dem von der Gesellschaft A. gelieferten Kran und damit eine nicht gehö- rige Erfüllung des diesbezüglichen Kaufvertrages glaubhaft gemacht. Gestützt auf diese Einwendung hat die Vorinstanz der Gesellschaft A. die Rechtsöffnung verwei- gert. b) Die Vorinstanz setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob die Gesuchsgegnerin berechtigt sei, den Kaufpreis für die Schalung zurückzu-
7 behalten für angebliche Mängel an einer anderen bei der Gesuchstellerin gekauften Kaufsache. Sie führte dazu aus, in einem ordentlichen Zivilverfahren könne ein Be- klagter geltend machen, dass er die eingeklagte Leistung nicht erbringe, weil eine andere Leistung vom Kläger nicht vertragskonform erbracht worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So kann die Einrede der nichtgehörigen Erbringung der Gegenleistung nur bei synallagmatischen Verträgen zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen (D. Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin aber den Kaufpreis für die Schalung aufgrund von angeblichen Mängeln am Kran - also an einer anderen Kaufsache, welche zur Kaufpreiszahlung gerade nicht in einem synallagmatischen Verhältnis steht - zurück. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher nicht als Einrede der nicht- gehörigen Erbringung der Gegenleistung, sondern als Verrechnungseinrede zu in- terpretieren. c) Macht der Schuldner Tilgung durch Verrechnung geltend, so muss er Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft machen. Ein liquider Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (D. Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG). Eine Verrechnung gemäss Art. 120 OR kann nur stattfinden, wenn sich die Verrech- nungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet (Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Aufl., N 5 zu Art. 120 OR). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kaufgeschäfte betreffend Schalung und betreffend Kran zwischen den gleichen Parteien erfolgten. Die Gesellschaft A. bestreitet in ihrer Beschwerde nun aber die Glaubhaft- machung der Verrechnungseinrede durch die Gesellschaft B.. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdegegnerin könne mit keinem Dokument belegen, dass eine Mängelhaftung seitens der Gesellschaft A. betreffend des Kran- geschäfts bestehe. Aus den Akten ergibt sich, dass es am 25. November 2005 zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Kran zwischen der Gesellschaft A. und der Gesell- schaft B. kam. Offenbar war der Kran aber mit Mängeln belastet. Aus einem Schrei- ben der Firma Gesellschaft D. - welche im Geschäft zwischen der Gesellschaft A. und der Gesellschaft B. als Vermittlerin auftrat - an die Firma Gesellschaft E. vom
17. Februar 2006 (act. III/2 Akten Bezirksgericht Imboden) geht hervor, dass letztere
8 mit der Reparatur des Kranes beauftragt wurde. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass zwischen der Verkäuferin und der Käuferin des Krans kein Konsens über die Tragung der Reparaturkosten herrschte. Bei den Akten befinden sich zu- dem eine Offerte der Gesellschaft E. an die Gesellschaft A. vom 17. Februar 2006 für die Reparatur des Krans in Höhe von Fr. 13'500.-- (act. III/1 S. 3 Akten Bezirks- gericht Imboden) und diverse Rechnungen der Gesellschaft E. an die Gesellschaft B. im Gesamtbetrag von Fr. 30'528.50 (act. III/6 Akten Bezirksgericht Imboden). All dem lässt sich aber nicht entnehmen, wer denn letztlich für die Behebung der Män- gel aufzukommen und in welchem Umfang dies allenfalls zu geschehen hat. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006, dass verschiedene Indizien (beispielsweise die Offertanfrage der Ge- sellschaft A. an die Gesellschaft E.) für eine Haftung der Beschwerdeführerin spre- chen würden, stellen blosse Behauptungen dar. Bestand und Höhe einer allfälligen Gegenforderung sind dadurch nicht glaubhaft dargetan. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden liegen also keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Bestand und die Höhe einer allfäl- ligen Gegenforderung der Gesellschaft B. glaubhaft erscheinen lassen würden. d) Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Ok- tober 2006 erneut auch Mangelhaftigkeit der Schalung geltend machen lässt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es handelt sich hierbei um blosse Behauptungen, die in gar keiner Weise belegt werden können. e) Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kaufvertrag vom 25. November 2005 einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorgelegt hat, es der Beschwerdegegnerin - ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz - aber nicht gelungen ist, die Schuldaner- kennung durch allfällige Einwendungen zu entkräften. Die Rechtsöffnungsbe- schwerde ist daher gutzuheissen. f) Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO). Daher lassen sich weder die Behauptungen der Gesellschaft B. betreffend ihrer Ge- genforderung noch die Einwände der Gesellschaft A. hiergegen - soweit sie Weg- bedingung der Gewährleistung geltend macht - überprüfen. Der Beschwerdegegne- rin bleibt es indessen unbenommen, mit allen ihr allenfalls zur Verfügung stehenden
9 Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberken- nungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG). 6. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Aus- lagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu- sprechen. Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umstän- den gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädi- gung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemes- senheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall für das Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 800.-- inkl. MwSt. und für das Beschwerdeverfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von Fr. 600.-- inkl. MWSt als angemessen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungsnummer 20601276 des Betreibungsamtes F. wird die pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 55'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2006 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 800.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 600.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: